Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Unternehmergeschäfte


Die Erfordernisse gemäß dem Datenschutzgesetz 2018 wurden eingearbeitet.

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein Unternehmer
im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der
Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den
Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst
wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff
UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.)
gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem
Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)
Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb
der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im
Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang
maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem
offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer
Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer
Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für
Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.)
verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im
Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar),
insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem
eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen: Foto: (c) … Name/Firma/Künstlername des
Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls
gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3.
UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung
dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten
Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten
Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei
kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der
Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die
Webadresse mitzuteilen.

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1.1 Analoge Fotografie Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative,
Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen
vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen
Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die
gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. Diapositive (Negative nur im Fall
schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung
nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.1.2 Digitale Fotografie Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein
Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine
Auswahl und nicht sämtliche vom Fotografen hergestellten Bilddateien. Jedenfalls gilt die
Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in
elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen
Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und
dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr
archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner
keinerlei Ansprüche zu.

IV. Kennzeichnung

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm
geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung
zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung
zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.).
Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt
insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der
Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art
von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und
eindeutig identifizierbar ist.

V. Nebenpflichten

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die
Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den
Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus
dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von
Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von
Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen
Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder
Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist,
und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser
Pflicht beruhen.

5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte nach der Aufnahme
unverzüglich wieder abzuholen. Werden diese Objekte nicht spätestens zwei Werktage nach
Aufforderung abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die
Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen
hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Verlust und Beschädigung

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen
(Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem
Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes
Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die
Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies
möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf
haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten
(Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen
Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn
vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach
3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber 10 Jahre nach
Erbringung der Leistung oder Lieferung.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener
Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener
Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VII. Vorzeitige Auflösung

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen
aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das
Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein
Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt; bzw. berechtigte
Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach
Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet;
bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu
vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert
wird; bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von
14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der
Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

VIII. Leistung und Gewährleistung

8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch –
zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine
schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des
Auftrags frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle,
des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von
früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des
Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von
Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner
von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch
nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der
Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich
zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, dem Fotografen unter Bekanntgabe von Art und
Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach
ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so
gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder
Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf
Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die
Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten
nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem
Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche
Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

IX. Werklohn / Honorar

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn
(Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn
eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das
Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen
erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen
gehen zu dessen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind
im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner
Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung
das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus
Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand
entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe.

9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

X. Lizenzhonorar

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im
Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder
angemessener Höhe gesondert zu.

XI. Zahlung

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung
eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu
leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das
Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des
Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen
sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit
Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach
Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender
Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem
Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies
erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser
wird ausdrücklich erklärt, vor.

XII. Datenschutz

Der Vertragspartner nimmt, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen
ist, folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die
ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat: Der Fotograf als Verantwortlicher
verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

1. Zweck der Datenverarbeitung

Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur
Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner
angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des
Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für
die eigene Werbezwecke des Fotografen.

2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift,
Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die
unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners
4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur so lange
aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt
1. genannten Zwecke zu erreichen, und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist.
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden so lange gespeichert,
solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller
Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.

5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt

• zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert
hat, um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten;

• die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten,
die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen;

• vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten –
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken; • unter
bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu
widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu
widerrufen;

• Datenübertragbarkeit zu verlangen;

• die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt
werden, zu kennen; und

• bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde
Beschwerde zu erheben.

6. Kontaktdaten des Verantwortlichen

Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und
Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten
Fotografen wenden.

XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht

– berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden.
Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine
ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung
jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG
sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden
Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und
insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu
Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.

XIV. Schlussbestimmungen

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im Fall der
Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht
werden.

14.2 Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der
Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen
verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches
materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird
ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

14.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem
angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video etc.)